Hoheitliche Vermessungsleistungen

Gebäudeeinmessung nach § 16 VermKatG

Gebäudeeinmessungspflicht

Was ist eine Gebäudeeinmessung nach §16 VermKatG?

Das Vermessungs- und Katastergesetz regelt nicht nur die Aufgaben der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, sondern auch die Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer zur Führung des Liegenschaftskatasters, die sich aus dem Grundsatz des Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz „Eigentum verpflichtet“ ergeben.

Gemäß § 16 Vermessungs- und Katastergesetz NRW ist jeder Bauherr bzw. Eigentümer verpflichtet, sein neu errichtetes Gebäude einmessen zu lassen, damit es in das Liegenschaftskataster übernommen werden kann. Auf diese Weise wird das Liegenschaftskataster aktuell gehalten. Für die Bauherren gelten Fristen, innerhalb derer die Einmessung erfolgt sein muss. Es ist daher sinnvoll, die Gebäudeeinmessung möglichst zeitnah nach Fertigstellung des Bauvorhabens zu beauftragen.

Zur Gebäudeeinmessung nach § 16 VermKatG sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure befugt.

Mit der Gebäudeeinmessung wird die genaue Lage, Ausdehnung und Gebäudefunktion von Gebäuden in Bezug auf das Liegenschaftskataster vermessungstechnisch festgestellt. Ihr Gebäude - z.B. Ihre Garage - kann von der Gebäudeeinmessungspflicht ausgenommen sein, sprechen Sie uns an, um dies für Ihren Fall zu klären.

Noch Fragen?

Sie wissen nicht, wie Sie Ihre geplante Gebäudeeinmessung einordnen sollen? Kein Problem! Sprechen Sie uns an und wir finden gemeinsam eine Lösung.

Ein Tachymeter vereint die Messung von Strecken, Horizontalrichtung und Vertikalwinkel. Aus den Beobachtungen werden Koordinaten berechnet.

Aufforderung zum Einmessen von Gebäuden

Die zuständige Katasterbehörde informiert in der Regel die Bauherren über die Pflicht zur Gebäudeeinmessung. Sie können diese Aufforderung zur Gebäudeeinmessung an uns weiterleiten, wir kümmern uns um alles Weitere, damit ist Ihre Pflicht zunächst erfüllt.

Sie können uns aber auch direkt nach Fertigstellung des Gebäudes beauftragen. Wir leiten den Auftrag an das zuständige Katasteramt weiter, so dass in diesem Fall die Aufforderung des zuständigen Katasteramtes entfällt. Innerhalb von 5 Monaten nach Antragsstellung haben wir als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure/ Vermessungsingenieurin die Ergebnisse der Gebäudeeinmessung bei der zuständigen Katasterbehörde einzureichen.

Es wird ein Fortführungsriss von dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/ Vermessungsingenieurin angefertigt und stellt diesen samt aller Messwerte der Katsterbehörde zur Verfügung. Gebäude, die vor 1972 errichtet wurden, sind von der Gebäudeeinmessungspflicht befreit

 

Bei der Gebäudeeinmessung wird jede Gebäudeecke angemessen und im Landessystem koordiniert.

Welche Gebäude sind von der Gebäudeeinmessungspflicht betroffen?

Mit Inkrafttreten des Vermessungs- und Katastergesetzes am 11. Juli 1972 unterliegen die meisten Gebäude der Gebäudeeinmessungspflicht. Der Eigentümer ist gesetzlich verpflichtet, die Gebäudeeinmessung von sich aus und ohne Aufforderung zu beantragen. Der Antrag ist unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten zu stellen. Innerhalb von 5 Monaten muss das Vermessungsbüro die Ergebnisse der Gebäudeeinmessung bei der zuständigen Katasterbehörde einreichen. Einige Gebäude sind von der Gebäudeeinmessungspflicht ausgenommen. Dazu gehören z.B. Garagen mit einer Bruttogrundfläche von bis zu 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von bis zu 3 m im Innenbereich. Garagen im Außenbereich (§ 35 BauGB) sind dagegen einmessungspflichtig. Die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung unterliegt keiner Verjährung. Wird ein Grundstück mit einem noch nicht eingemessenen Gebäude verkauft, geht die Einmessungspflicht auf den neuen Eigentümer über. Wenn Sie beabsichtigen, ein Grundstück zu erwerben, ist es sinnvoll, sich vorher zu erkundigen, ob die Gebäude eingemessen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie zur Gebäudeeinmessung aufgefordert werden.

Sie möchten, dass wir Ihre Gebäudeeinmessung durchführen? Dann sprechen Sie uns gerne an.

Die Gebühr über die Einmessung eines Gebäudes wird nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen bestimmt

Was kostet eine Gebäudeeinmessung nach §16 VermKatG?

Die Gebühren für Amtshandlungen des amtlichen Vermessungswesens werden nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW) erhoben.

Die Gebühr für eine Gebäudeeinmessung setzt sich aus zwei Tarifstellen zusammen. Dies sind die Grundaufwandspauschale in Höhe von 380 € und die Gebühr für das Gebäude nach den Normalherstellungskosten des Jahres 2010 (NHK 2010) - nachfolgend ein Auszug:

  1. bis einschließlich 25.000 Euro Gebühr: 260 Euro
  2. über 25.000 bis einschließlich 100.000 Euro Gebühr: 520 Euro
  3. über 100.000 bis einschließlich 350.000 Euro Gebühr: 780 Euro
  4. über 350.000 bis einschließlich 600.000 Euro Gebühr: 1 300 Euro
  5. über 600.000 bis einschließlich 1 Million Euro Gebühr: 2.080 Euro

Daraus ergibt sich eine Gebühr von 1.160 Euro + MwSt. für ein Gebäude mit Normalherstellungskosten (2010) zwischen 100.000 und 350.000 Euro. Dies entspricht einem normalen Einfamilienhaus.

FAQ

Häufige Fragen

Warum muss mein Gebäude eingemessen werden?

Ein wesentlicher Inhalt des Liegenschaftskatasters ist die vollständige und genaue Darstellung der Gebäudegrundrisse. Diese dienen Ihnen als Eigentümerin oder Eigentümer zum Nachweis und zum Schutz Ihres Eigentums, z.B. zur Vermeidung von Überbauungen. Deshalb ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass alle Gebäude, die neu errichtet oder in ihrem Grundriss verändert werden, kostenpflichtig eingemessen werden müssen. Die Einmessungspflicht wird von den Kreisen durchgesetzt (VermKatG NRW). Das Liegenschaftskataster dient nicht nur der Verwaltung und Planung, sondern auch dem privaten Rechtsverkehr, z.B. bei Grundstückstransaktionen oder der Bestellung von Hypotheken. Ohne Gebäudeeinmessung ist eine Beleihung des Grundstücks häufig nicht möglich.

Wer muss die Grundstückseinmessung beantragen?

Die Grundstückseinmessung muss vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten beantragt werden. Die Einmessungspflicht ist gesetzlich geregelt und entsteht automatisch mit der Errichtung eines Gebäudes, ohne dass es einer besonderen Aufforderung durch das Katasteramt bedarf.
Ist das Gebäude beim Kauf noch nicht eingemessen, geht die Einmessungspflicht unabhängig von privatrechtlichen Regelungen oder vertraglichen Vereinbarungen im Kaufvertrag auf den neuen Eigentümer über. Die Einmessungspflicht bleibt bis zur ordnungsgemäßen Einmessung des Gebäudes bestehen.

Wer trägt die Kosten für eine Gebäudeeinmessung?

Der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die Einmessung des Gebäudes auf seine Kosten vornehmen zu lassen.

Wer darf die Gebäudeeinmessung durchführen?

Anträge auf Gebäudeeinmessung können bei den zuständigen Katasterämtern oder bei den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren gestellt werden.

Kontakt

Unser Tätigkeitsfeld umfasst hoheitliche Vermessungen, Ingenieurvermessungen und weitere Dienstleistungen. Sprechen Sie uns gerne an.

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Marina Drießen, M.Sc.
Von-Liebig-Straße 13, 53359 Rheinbach

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Fr. 08:00 - 12:00 Uhr