Das Vermessungs- und Katastergesetz regelt nicht nur die Aufgaben der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, sondern auch die Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer zur Führung des Liegenschaftskatasters, die sich aus dem Grundsatz des Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz „Eigentum verpflichtet“ ergeben.
Gemäß § 16 Vermessungs- und Katastergesetz NRW ist jeder Bauherr bzw. Eigentümer verpflichtet, sein neu errichtetes Gebäude einmessen zu lassen, damit es in das Liegenschaftskataster übernommen werden kann. Auf diese Weise wird das Liegenschaftskataster aktuell gehalten. Für die Bauherren gelten Fristen, innerhalb derer die Einmessung erfolgt sein muss. Es ist daher sinnvoll, die Gebäudeeinmessung möglichst zeitnah nach Fertigstellung des Bauvorhabens zu beauftragen.
Zur Gebäudeeinmessung nach § 16 VermKatG sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure befugt.
Mit der Gebäudeeinmessung wird die genaue Lage, Ausdehnung und Gebäudefunktion von Gebäuden in Bezug auf das Liegenschaftskataster vermessungstechnisch festgestellt. Ihr Gebäude - z.B. Ihre Garage - kann von der Gebäudeeinmessungspflicht ausgenommen sein, sprechen Sie uns an, um dies für Ihren Fall zu klären.