Ablauf einer Grundstücksteilung
Bevor eine Teilungsvermessung durchgeführt werden kann, muss ein amtlicher Lageplan nach §17 BauPrüfVO erstellt werden. Für einen Amtlichen Lageplan werden das Grundstück und alle vorhandenen baulichen Anlagen vermessen und die geplante Grenze in diesem Plan dargestellt. Sind Öffnungen in Wänden oder Gebäuden vorhanden, können diese einer Teilungsgenehmigung entgegenstehen oder müssen als Baulast eingetragen werden. Wichtig ist auch, dass die Erschließung gesichert ist. Der Antrag auf Grundstücksteilung kann dann zusammen mit dem amtlichen Lageplan bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden, damit anschließend eine Teilungsgenehmigung erteilt werden kann. Eine Ausnahme bilden unbebaute Grundstücke, hier ist dieser Antrag nicht erforderlich und es kann direkt mit der eigentlichen Teilungsvermessung begonnen werden. Liegt für das zu teilende Grundstück eine Baugenehmigung vor, ist ebenfalls ein Antrag auf Grundstücksteilung zu stellen. In einfachen Fällen kann anstelle der Teilungsgenehmigung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin ausgestellt werden.
Liegt eine Teilungsgenehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor, kann die örtliche Teilungsvermessung durchgeführt werden. Dabei werden zunächst die vorhandenen Grundstücksgrenzen des Grundstücks untersucht und mit den Angaben des Liegenschaftskatasters verglichen (Grenzermittlung). Abmarkungen von nicht mehr vorhandenen Grenzpunkten werden im erforderlichen Umfang wiederhergestellt. Die Abmarkungen der neuen Grenzpunkte werden erstmals in die Örtlichkeit übertragen.
Alle Beteiligten (Eigentümer, Erwerber, von der Abmarkung betroffene Nachbarn) werden zu einem Grenztermin eingeladen. Bei diesem Termin werden die Ergebnisse der Grenzuntersuchung und die neuen Grenzen in der Örtlichkeit erläutert und die neuen Abmarkungen in der Örtlichkeit und anhand einer Skizze erklärt. Außerdem werden die alten und neuen Grenzpunkte angezeigt oder bekannt gegeben. Über diesen Vorgang wird eine Grenzniederschrift angefertigt. Sind Beteiligte nicht erschienen, werden sie anschließend schriftlich über das Ergebnis unterrichtet. Nachdem die neue Grenze und die neuen Grenzzeichen von allen Beteiligten offiziell anerkannt wurden (bzw. als anerkannt gelten), können die Vermessungsschriften (Risse, Messdaten, Koordinaten, Grenzniederschriften usw.) dokumentensicher zusammengestellt und dem zuständigen Katasteramt zur Übernahme vorgelegt werden. Das Katasteramt teilt dann die Fortführung des Liegenschaftskatasters den Eigentümern und dem Grundbuchamt durch Fortführungsmitteilung mit.
Für die Feststellung einer neuen Grenze müssen alle Eigentümer des zu teilenden Grundstücks die neue Grenze anerkennen. Insbesondere bei Erbengemeinschaften, Todesfällen, juristischen Personen oder sonstigen Konstellationen sind die Eigentumsverhältnisse im Vorfeld zu berücksichtigen. Die Feststellung neuer Grenzen kann von den Nachbarn grundsätzlich nicht verhindert werden, da die Nachbarn nur durch die neue Abmarkung an einer bestehenden Flurstücksgrenze beteiligt werden.