Hoheitliche Vermessungsleistungen

Amtlicher Lageplan zum Bauantrag

Der amtliche Lageplan

Der Amtliche Lageplan - das Kernstück des Bauantrags

Wer in Deutschland bauen möchte, muss einen vollständigen Bauantrag einreichen, um die erforderliche Baugenehmigung zu erhalten. Ein vollständiger Bauantrag enthält neben dem Antragsformular eine detaillierte Beschreibung des geplanten Bauvorhabens und einen amtlichen Lageplan sowie einen Standsicherheitsnachweis und einen Entwässerungsplan.

Damit die Bauaufsichtsbehörde prüfen kann, ob das beantragte Bauvorhaben auf dem vorhandenen Grundstück rechtskonform verwirklicht werden kann, ist ein amtlicher Lageplan, wie er nach§3 BauPrüfVO vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/von der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin erstellt wird, im Baugenehmigungsverfahren von entscheidender Bedeutung.

Noch Fragen?

Sie wissen nicht, wie Sie Ihr geplantes Bauvorhaben einordnen sollen? Kein Problem! Sprechen Sie uns an und wir finden gemeinsam eine Lösung.

In vielen Fällen ist ein qualifizierter Lageplan erforderlich. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt, diesen zu erstellen.

Was ist ein Amtlicher Lageplan?

Im Zusammenhang mit Lageplänen werden unterschiedliche Begriffe verwendet. Wenn für die Beurteilung eines Vorhabens ein Bauantrag eingereicht werden muss, spricht man vom qualifizierten oder amtlichen Lageplan. Es gibt aber noch weitere amtliche Lagepläne, wie z.B. den amtlichen Lageplan zur Eintragung von Baulasten (§ 18 BauPrüfVO NRW) oder den amtlichen Lageplan zur Teilungsgenehmigung (§ 17 BauPrüfVO NRW).

Für einen Bauantrag enthält der amtliche Lageplan umfassendere Informationen als die Flurkarte (Auszug aus dem Liegenschaftskataster). Letztere dient jedoch als Ausgangspunkt für die weitere Vermessung. Das Baugrundstück einschließlich der Grundstücksgrenzen wird vor Ort genau vermessen und daraus ein Lageplan im Maßstab 1:250 erstellt. Mit einem Nordpfeil wird die Ausrichtung des geplanten Bauvorhabens gekennzeichnet.

Auf dem Lageplan werden auch die auf dem Baugrundstück bereits vorhandenen Gebäude bzw. die auf den Nachbargrundstücken vorhandenen Gebäude dargestellt. Zu den Gebäuden werden Angaben zu Firsthöhe, Wandhöhe, Erdgeschoss- bzw. Eingangshöhe, Dachform, Abstandsflächen, Erschließungsflächen und versiegelte Flächen eingetragen. Der amtliche Lageplan enthält auch Angaben zu Wasser-, Gas- und Stromleitungen sowie zu Denkmälern oder Naturschutzbestimmungen. Nach Rücksprache mit dem/der Architekten/in wird das geplante Bauvorhaben mit den relevanten Informationen in den Lageplan integriert und die notwendigen Berechnungen (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Abstandsflächen, ...) beigefügt.

Der amtliche Lageplan zum Bauantrag muss den rechtlichen Anforderungen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechen und damit den Vorgaben und Anforderungen der verschiedensten Gesetze bzw. Verordnungen folgen. Der Amtliche Lageplan kann nach Beglaubigung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden.

Sie möchten, dass wir für Sie den amtlichen Lageplan für Ihren Bauantrag erstellen? Dann sprechen Sie uns gerne an.

Amtliche Lagepläne werden mit öffentlichem Glauben beurkundet.

Zertifizierte Pläne von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur/die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVI) unterscheidet sich in seinem/ihrem Aufgabenbereich vom normalen Vermessungsingenieur/ Vermessungsingenieurin dadurch, dass er/sie befugt ist, hoheitliche Vermessungsleistungen zu erbringen. Der ÖbVI darf Tatbestände, die er durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt hat, mit öffentlichem Glauben beurkunden.

Das Eigentum an Grund und Boden genießt gesetzlichen Schutz und unterliegt in seiner Nutzung dem öffentlichen Recht. Bei der Durchführung unserer hoheitlichen Vermessungsarbeiten halten wir uns strikt an die geltenden Gesetze. Darüber hinaus unterstützen wir Sie gerne bei der Planung und Durchführung baurechtlich zulässiger Vorhaben.

Unsere Lagepläne sind amtlich beglaubigt und damit nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) geeignet, Ihrem Bauantrag zur Beurteilung Ihres Bauvorhabens beigefügt zu werden. Sie bieten eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung Ihres Bauvorhabens und gewährleisten Rechtssicherheit.

Amtlicher Lageplan zum Bauantrag

Inhalt des Amtlichen Lageplans

Grundstücksgrenzen


Im Rahmen der Grenzuntersuchung überprüfen wir vor Ort den genauen Verlauf der Grundstücksgrenzen. Dabei kontrollieren wir Grenzsteine und andere Abmarkungen und messen die Grenzpunkte im aktuellen Koordinatenreferenzsystem (ETRS89) ein. Zur Vorbereitung werten wir die Vermessungsrisse des Liegenschaftskatasters sorgfältig aus und nutzen diese Informationen als Grundlage für die Vermessung und Grenzermittlung.

Höhenangaben


Die genaue Bestimmung der Höhe eines geplanten Gebäudes ist für die Beurteilung eines Bauvorhabens entscheidend. Gerade in dicht bebauten Gebieten gibt es häufig Vorschriften über die maximale Bauhöhe. Informationen über die Geländehöhen des Baugrundstücks sowie die Höhen der umgebenden Bebauung und Erschließung spielen bei der Beurteilung und Planung eine zentrale Rolle.

In Gebieten, in denen ein Bebauungsplan vorliegt, sind diese Anforderungen besonders relevant, da hier häufig spezifische Festsetzungen zur maximalen Bauhöhe getroffen werden. Dabei ist die Verwendung des aktuellen amtlichen Höhenbezugssystems gesetzlich vorgeschrieben, um eine einheitliche und verbindliche Grundlage zu gewährleisten.

Angaben zur Entwässerung

Wer ein neues Bauvorhaben plant, muss einen Entwässerungsplan vorlegen, der die Ableitung des Schmutz- und Regenwassers in die öffentliche Kanalisation darstellt. Dabei werden die Entwässerungsleitungen bis zum öffentlichen Kanal detailliert dargestellt. Dieser Plan muss den Vorgaben des Landeswassergesetzes (LWG NRW) entsprechen, um Rückstauungen zu vermeiden, die die Bausubstanz schädigen könnten.

Vor dem Hintergrund zunehmender Starkregenereignisse ist es ratsam, die HQ100-Prognose bei der Planung zu berücksichtigen. Dies gewährleistet eine zukunftssichere und gesetzeskonforme Entwässerung, die sowohl dem Schutz der Bausubstanz als auch den Anforderungen des öffentlichen Kanalnetzes gerecht wird.

Festsetzungen aus den Bebauungsplänen

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) ermöglicht es den Städten und Gemeinden, Bebauungspläne aufzustellen und einzelne Gebiete für bestimmte Nutzungen planungsrechtlich festzusetzen. Ob ein Grundstück als Wohn- oder Gewerbegebiet genutzt werden kann, hängt von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab.

Existiert kein Bebauungsplan, hängt die Nutzungsmöglichkeit davon ab, ob sich das Grundstück im Innen- oder Außenbereich befindet. Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, die Auskunft über die zulässige Nutzung geben, sind häufig auf den Internetseiten der Kommunen unter „Bauplanungsrecht“ oder „Stadtentwicklung“ zu finden.

Vorhandenen baulichen Anlagen

Wir erfassen alle bestehenden Gebäude auf Ihrem Grundstück in Lage und Höhe und informieren Sie über die einzuhaltenden Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze und zu geplanten Neubauten gemäß § 6 BauO NRWWir erfassen alle bestehenden Gebäude auf Ihrem Grundstück in Lage und Höhe und informieren Sie über die einzuhaltenden Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze und zu geplanten Neubauten gemäß §6 der Bauordnung NRW (BauO NRW).

Stellplätze für Kfz und Fahrrad


Da Parkraum immer knapper wird, ist es wichtig, bei größeren Bauvorhaben ausreichend Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Wir ermitteln, ob Ihr Grundstück die Anforderungen des §48 der Bauordnung NRW (BauO) erfüllt.

Bezugsquellen für Löschwasser

Oberste Priorität bei der Bauplanung hat auch der Brandschutz. Die Bauordnung NRW (BauO) regelt in § 4 und §14, dass bei der Bauplanung die Zufahrt für Löschfahrzeuge und die Löschwasserversorgung zu berücksichtigen sind. Bei An- und Umbauten an bestehenden Gebäuden ist dies ebenfalls zu berücksichtigen. Bei der Erweiterung von Wohnraum ist der zweite Rettungsweg regelmäßig ein entscheidender Punkt. Deshalb beziehen wir den Brandschutz von Anfang an in unsere Beratung mit ein.

Das geplante Bauvorhaben

In Abstimmung mit Ihrem Architekten oder Ihrer Architektin und auf der Grundlage der vorhandenen Bauzeichnungen tragen wir Ihr Bauvorhaben gemäß den Vorgaben des §3 BauPrüfVO in den Amtlichen Lageplan ein.

Amtlicher Lageplan zum Bauantrag

Notwendige Angaben im Amtlichen Lageplan

Der amtliche Lageplan wird auf der Grundlage eines aktuellen und amtlich beglaubigten Auszuges aus dem Liegenschaftskataster erstellt. In vielen Fällen ist eine Überprüfung des Liegenschaftskatasters vor Ort erforderlich, um eine genaue Grundlage für den Lageplan zu gewährleisten. Der Auszug darf nicht älter als sechs Monate sein. Für die Darstellung ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden.

Auszug aus § 3 BauPrüfVO über den Inhalt eines amtlichen Lageplanes (nicht abschließend):

  • Maßstab und Ausrichtung des Baugrundstücks im Bezug auf die Nordrichtung
  • Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer und Flurstücksnummer
  • Eigentümerin oder Eigentümer des Baugrundstücks
  • Rechtmäßige Grenzen des Baugrundstücks mit ihren Längen und dem Flächeninhalt
  • Höhenlage des Baugrundstücks, der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen und der angrenzenden Grundstücksflächen
  • vorhandene baulichen Anlagen (inkl. Anzahl Geschosse, Dachform)
  • geplante Gebäude und bauliche Anlagen (inkl. Abstandsflächen)
  • Denkmäler, Besonderheiten wie Hochspannungsleitungen, Gas-Wasser- und Stromquellen, Kanäle, Hydranten, etc.
  • Vorhandene Baulasten im Sinne von § 18 BauPrüfVO auf dem Baugrundstück oder eine das Baugrundstück betreffende Baulast auf den angrenzenden Grundstücken
  • Flächen auf dem Baugrundstück, die mit grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeiten belegt sind
FAQ

Häufige Fragen

Was ist der Amtliche Lageplan?

Der amtliche Lageplan ist eine genaue Zeichnung Ihres Grundstücks und aller darauf befindlichen Gebäude. Er muss mindestens einen Maßstab von 1:500 haben, in der Regel wird er in einem größeren Maßstab von 1:250 erstellt. Zu einem vollständigen Amtlichen Lageplan gehört neben dem zeichnerischen Teil auch ein schriftlicher Teil, der die Eigentumsverhältnisse und die Nutzung des Grundstücks bzw. die Besonderheiten der Bebauung erläutert. Der Amtliche Lageplan ist eine beglaubigte Urkunde, die der Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung von Bauvorhaben vorgelegt wird.

Wann ist ein Amtlicher Lageplan erforderlich?

Der Amtliche Lageplan ist der Baubehörde zur Beurteilung neuer Bauvorhaben vorzulegen. Dies gilt, wenn es sich bei den Außengrenzen des Baugrundstücks um nicht festgestellte Grenzen handelt, wenn für die Grenzpunkte keine Koordinaten in einem einheitlichen System ermittelt werden können, wenn auf dem Baugrundstück Grenzbebauung vorhanden ist und wenn auf dem Baugrundstück eine Baulast im Sinne des § 18 BauPrüfVO oder auf den Nachbargrundstücken eine das Baugrundstück betreffende Baulast ruht.

Wo beantragt man einen Amtlichen Lageplan?

Der Amtliche Lageplan ist bei einem Katasteramt oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin zu beantragen, da nur diese öffentlichen Stellen einen Amtlichen Lageplan erstellen und mit öffentlichem Glauben beurkunden dürfen. In den meisten Fällen wird die Erstellung eines Amtlichen Lageplans den ÖbVI übertragen, da die Katasterämter in der Regel nicht über die baurechtlichen Kenntnisse verfügen.

Wie viel kostet ein Amtlicher Lageplan und wer trägt die Kosten?

In jedem Bundesland gibt es eine Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen. Diese ist für Nordrhein-Westfalen im Gesetz zur Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO) verbindlich festgelegt und gilt für alle Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure. Die Gebühr für einen amtlichen Lageplan errechnet sich aus drei Faktoren. Grundstücksgröße, Bodenrichtwert und Normalherstellungskosten (NHK 2010) des Bauvorhabens. In der Regel ist mit Kosten von 1800 Euro - 3000 Euro zu rechnen. Die Kosten für den Amtlichen Lageplan trägt der Bauherr.

Wie alt darf ein Amtlicher Lageplan für einen Bauantrag sein?

Soll der Amtliche Lageplan von der zuständigen Baubehörde anerkannt werden, dürfen die letzte örtliche Vermessung und der Auszug aus dem Liegenschaftskataster nicht älter als 6 Monate sein. Damit soll sichergestellt werden, dass keine aktuellen Geländeverhältnisse übersehen werden, die die Genehmigungsentscheidung beeinflussen könnten.

Kontakt

Unser Tätigkeitsfeld umfasst hoheitliche Vermessungen, Ingenieurvermessungen und weitere Dienstleistungen. Sprechen Sie uns gerne an.

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